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Urteil Baugenehmigung
Schlagworte
Baugenehmigung; Bauvorlagen; Baueinstellungsanordnung
Leitsätze
1) Die mit Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ermittlung eines Regelungsgehalts verbindlich.
2) Ein die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist jedenfalls dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, daß die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird.
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