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Urteil Baugenehmigung
Schlagworte
Baugenehmigung; Ersatzwohnraum; Zweckentfremdung; Dachwohnraum
Leitsätze
1. Die Auflage zur Baugenehmigung, daß der genehmigte Dachwohnraum nicht als Ersatzwohnraum für die Zweckentfremdung bestehender Wohnräume herangezogen werden darf, findet weder in § 4 Abs. 1 BauGB-MaßnG noch in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine gesetzliche Grundlage.
2. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gibt der Behörde keine Kompetenz, ein Gesetz durch Auflagen rechtspolitisch anzureichern oder dem Betroffenen anderweitig gesetzlich festgelegte Rechtsansprüche zu entziehen.
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