Urteil Austausch des Kaltwasserabsperrhahns als Kleinreparatur, zulässige formularmäßige Höchstbetragsgrenze von 120 € je Einzelreparatur, Gartenpflege bei nur passiver Nutzung, pauschalierte Mahnkosten
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Austausch des Kaltwasserabsperrhahns als Kleinreparatur, zulässige formularmäßige Höchstbetragsgrenze von 120 € je Einzelreparatur, Gartenpflege bei nur passiver Nutzung, pauschalierte Mahnkosten
Leitsätze
1. Eine Höchstbetragsgrenze von 120 € für die einzelne Reparatur führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Kleinreparaturklausel.
2. Ein Kaltwasserabsperrhahn in einer Mietwohnung ist ein allein dem Mieter zugänglicher Wasserinstallationsgegenstand; die Kosten für dessen Austausch unterfallen der Kleinreparaturklausel.
3. Für die Umlagefähigkeit von Kosten der Gartenpflege im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist es nicht erforderlich, dass der Mieter die Gartenfläche uneingeschränkt nutzen darf; es genügt, wenn der Mieter - wie alle anderen Mitmieter - die Gartenfläche betrachten und dort z. B. Tiere - insbesondere die Vögel - beobachten kann.
4. Für eine vorgerichtliche Mahnung der Vermieterseite können vom Mieter - auch wenn für das Mahnschreiben keine Portokosten angefallen sind - pauschal 3,80 € verlangt werden, denn die Überprüfung des Zahlungseingangs, das Ausdrucken und Kuvertieren des Schreibens sowie das Einwerfen in den Hausbriefkasten bedeutet einen Material- und Zeitaufwand, der mit 3,80 € nicht übersetzt ist.
5. Die (unschädliche) Falschbezeichnung „Mahnung vom …“ statt richtigerweise „Betriebskostenabrechnung vom …“ ist zur Individualisierung im verjährungshemmenden Mahnbescheid hinreichend.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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