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Urteil Außerordentliche Kündigung bei Verletzung von Duldungspflichten
Schlagworte
Außerordentliche Kündigung bei Verletzung von Duldungspflichten
Leitsatz
Bei Verletzung von Duldungspflichten durch den Mieter ist der Vermieter nicht darauf beschränkt, diese Pflichten einzuklagen und gegebenenfalls nach § 890 ZPO vollstrecken zu lassen; ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB ist ihm nicht verwehrt. Ob eine Verletzung von Duldungspflichten schwer genug ist, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.
(Leitsatz der Redaktion)
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