Urteil Außerordentliche fristlose Kündigung nach Tätlichkeit
Schlagworte
Außerordentliche fristlose Kündigung nach Tätlichkeit; Gewalttätigkeit gegenüber dem Vermieter; nachhaltige Störung des Hausfriedens; Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ohne neuen Bauablaufplan; Beginn, Dauer und Ende der Modernisierung
Leitsätze
1. Gewalttätigkeiten eines Mieters gegenüber dem Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung.
2. Der Mieter, der zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verurteilt worden ist, kann nicht die Vorlage eines neuen Bauablaufplanes verlangen, wenn er zunächst die Baumaßnahmen nicht geduldet hatte und deshalb der in dem Ankündigungsschreiben enthaltene Bauablaufplan wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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