Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; komplexer Wohnungsbau; bauakzessorische Fläche; Nebenflächen; Freiflächen; Stellplatzflächen; Beginn einer Verwendungsmaßnahme
Leitsätze
1. Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG kann auch Freiflächen am Rand des Wohngebiets umfassen, die dazu dienen, seinerzeit planerisch für erforderlich gehaltene großzügige Abstände zu anderen Bauten oder zu Verkehrsflächen zu gewährleisten; dasselbe gilt für Frei- und Stellplatzflächen zwischen einer Zufahrt zum Wohngebiet und einer benachbarten öffentlichen Straße.
2. Die Verwendung im komplexen Wohnungsbau gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt keine Fertigstellung etwaiger Bau- oder Gestaltungsmaßnahmen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes voraus; vielmehr genügt der nachhaltige Beginn einer Verwendungsmaßnahme, sofern diese weitergeführt wurde und die Ausschlussgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.
(Leitsätze der Redaktion)
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