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Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot der SMAD für Vermögenswerte im Eigentum ausländischer Personen; rechtliches Gehör; Überzeugungsgrundsatz

Leitsätze

1. Für Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Enteignung Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, galt ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung.

2. Die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, können jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten.

3. Das Enteignungsverbot galt jedoch nur für Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei neben der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

4. Die Verletzung des Enteignungsverbotes durch deutsche Stellen lässt die Verantwortung der Besatzungsmacht für die jeweilige Maßnahme erst dann entfallen, wenn das Enteignungsverbot bewusst missachtet worden ist.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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