Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; Faktische Enteignung; landwirtschaftlicher Betrieb als russische Versorgungswirtschaft; Vollzug der Bodenreform als Enteignungsvoraussetzung
Leitsätze
1. Landgüter konnten im Vollzug der Bodenreformvorschriften ungeachtet dessen faktisch enteignet werden, dass sie im Einzelfall von der Sowjetischen Besatzungsmacht vorübergehend als Versorgungswirtschaft für die Rote Armee in Anspruch genommen wurden, und zwar auch dann, wenn das Landgut bereits vor Einleitung der Bodenreform in Anspruch genommen wurde.
2. Das für die Annahme der Enteignung erforderliche Vollzugselement ist erst in der Umsetzung der Bodenreform durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb zu sehen, durch den der Eigentümer endgültig und vollständig aus seinem Eigentum verdrängt wurde.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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