Urteil Ausschlussgründe
Schlagworte
Ausschlussgründe; Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; Schriftleiter; Ausgleichsleistung
Leitsätze
1. Eine Ausgleichsleistung scheidet auch dann aus, wenn ein Unternehmen als solches den Verstoß begangen hat.
2. Dazu genügt es, dass die Handlungen, mit denen das Unternehmen dem nationalsozialistischen System nachhaltig Vorschub leistete, dem Unternehmen zugeordnet werden können. Zuzurechnen ist dem Unternehmen nicht nur ein unmittelbares Handeln der Unternehmensleitung selbst, sondern auch das Handeln der Personen des Unternehmens, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für es tätig zu werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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