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Urteil Ausschlußfrist zur Klage
Schlagworte
Ausschlußfrist zur Klage
Leitsätze
1. Die Ausschlußfrist des § 6 Abs. 2 GVW ist auch nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden.
2. Der Mieter muß nach rechtskräftigem Abschluß eines Preisstellenverfahrens über einen Wertverbesserungszuschlag seine Rückforderungsansprüche rechtzeitig beziffern; ein Feststellungsurteil reicht nicht.
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