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Urteil Auskunftsklage zur Mietpreisbremse, Streitwert bei Mietherabsetzung


Schlagworte

Auskunftsklage zur Mietpreisbremse, Streitwert bei Mietherabsetzung

Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der - gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB - die Erteilung von Auskunft über die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach §§ 556e, 556f BGB maßgeblichen Tatsachen begehrt wird, kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Vermieter sei - wegen eines Verstoßes gegen seine vorvertragliche Auskunftspflicht (§ 556g Abs. 1a Satz 1 BGB) - nach Maßgabe des § 556g Abs. 1a Satz 2 bis 4 BGB daran gehindert, sich für die Zulässigkeit der vereinbarten Miethöhe auf einen solchen Ausnahmetatbestand zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 49; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, GE 2022, 579 = NJW-RR 2022, 660 Rn. 15 ff.).

2. Der Gegenstandswert eines - auf die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB gestützten - Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung des Vermieters, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, ist nicht gemäß § 41 Abs. 5 GKG in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025 geltenden Fassung analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag, um den die vereinbarte Miete die höchstzulässige Miete überschreitet, zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 382/21, juris Rn. 54; vgl. auch Senatsurteile vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, GE 2024, 185 = WuM 2024, 144 Rn. 6, 45; vom 27. November 2024 - VIII ZR 278/23, GE 2025, 89 = NJW-RR 2025, 269 Rn. 16, 18, 22).

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