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Urteil Ausgleichsleistungsbescheid


Schlagworte

Ausgleichsleistungsbescheid; Ausgleichsleistungsverfahren; Bestandskraft; Grundbescheid; faktische Enteignung; Bankguthaben; Auszahlungssperre; SMAD-Befehl; Unternehmenswert; Rüstungsbetrieb; Reinvermögensbetrachtung; Verfahrensfehler; Begründungspflicht

Leitsätze

1. Verfahrens- und Streitgegenstand im Streit um einen Anspruch auf Ausgleichsleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 und 1 a, § 6 Abs. 1 AusglLeistG sind alle positiven und negativen Tatbestandsvoraussetzungen und Regelungen, welche für die Gewährung und Bemessung der Ausgleichsleistung erheblich sein können; sie sind von Amts wegen in vollem Umfange auch dann zu prüfen, wenn aus Sicht der Beteiligten nur bestimmte Einzelfragen im Vordergrund stehen.

2. Durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948 (ZVOBl. S. 217), der die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 220) bestätigt hat, ist keine faktische unmittelbare Enteignung bewirkt worden.

3. Bei der Bestimmung des Unternehmenswertes nach der Reinvermögensbetrachtung i. S. d. § 4 Abs. 2 EntschG handelt es sich im Kern um eine Substanzwertbetrachtung, für welche der Ertragswert (hier verstanden als die Summe der auf die Gegenwart abgezinsten Erfolge, die ein Unternehmen zukünftig noch erwirtschaften kann) keine zentrale Bedeutung hat.

4. Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt danach nur vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

(Leitsätze der Redaktion)

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