Urteil Ausgleichskürzungsbeträge
Schlagworte
Ausgleichskürzungsbeträge; Anteilsdegression; Gemeinschaftsanteil; Erlebnisgeneration
Leitsätze
1. Zur Berechnung der Kürzungsbeträge gem. § 7 EntschG ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vermögensverlustes abzustellen.
2. Stand der Vermögenswert vor dem Schadenseintritt einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft zu, ist jedes Mitglied der Gemeinschaft selbst ein Berechtigter, so daß dessen Anteil gesondert der Degression unterliegt.
3. Die Rechtsnachfolge innerhalb der einzelnen Anteile einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft nach Schädigung hat auf die Höhe der Degression bezogen auf den einzelnen Vermögenswert - positiv wie negativ - keinen Einfluß mehr.
4. Eine Einschränkung der Privilegierung der Anteilsdegression nur für diejenigen geschädigten Mitglieder einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes noch lebten ("Erlebnisgeneration"), ist in § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG nicht enthalten.
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