Urteil Ausgangsbehörde
Schlagworte
Ausgangsbehörde; Abhilfebefugnis; Rücknahme von Verwaltungsakten; Ermessensfreiheit
Leitsätze
1. Die Ausgangsbehörde kann einem Widerspruch auch noch nach seiner Weiterleitung an die Widerspruchsbehörde gem. § 72 VwGO abhelfen. Diese Befugnis zur Abhilfe endet aber jedenfalls mit dem Erlaß eines etwaigen Widerspruchsbescheids, da das behördliche Verfahren damit abgeschlossen ist. 2. Die grundsätzlich bestehende Ermessensfreiheit bei der Rücknahme von Verwaltungsakten mit der Möglichkeit verschiedener, jeweils rechtmäßiger Entscheidungen ist notwendigerweise in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt Dritte in ihren Rechten verletzt und daher im Rechtsmittel- oder im Abhilfeverfahren aufgehoben werden muß.
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