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Urteil Aufrechnungsverbot für Mieterdarlehen auch nach Beendigung des Mietverhältnisses


Schlagworte

Aufrechnungsverbot für Mieterdarlehen auch nach Beendigung des Mietverhältnisses

Leitsatz

Ist für ein Mieterdarlehen nach § 50 Abs. 2 II. WoBauG vereinbart, daß Forderungen irgendwelcher Art des Vermieters nicht mit Forderungen aus dem Mieterdarlehen verrechnet werden dürften, gilt ein solches Aufrechnungsverbot auch nach Beendigung des Mietverhältnisses.

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