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Urteil Aufrechnung von erbrachten Verwaltungsleistungen gegen vereinnahmte Mieten


Schlagworte

Aufrechnung von erbrachten Verwaltungsleistungen gegen vereinnahmte Mieten

Leitsatz

Der Anfechtungsgegner kann mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte aufrechnen, nicht aber gegenüber dem Wertersatzanspruch der Masse wegen einer unmöglich gewordenen Herausgabe der Immobilie.

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