Urteil Auf Sanierungsausgleichsabgabe anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen
Schlagworte
Auf Sanierungsausgleichsabgabe anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen
Leitsätze
1. Die Verbesserung der Gebietsqualität in einem festgesetzten Sanierungsgebiet ist grundsätzlich nicht auf sonstige Einflüsse zurückzuführen, sondern darauf, dass sämtliche in einem Sanierungsgebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung durchgeführten Maßnahmen erst durch die städtebauliche Verunstaltung ausgelöst worden sind; selbst wenn einzelne Maßnahmen auch ohne eine Sanierungsgebietsausweisung erfolgt wären, stünde dies einer Wertabschöpfung im Wege eines Sanierungsausgleichsbetrages nicht entgegen.
2. Die Ermittlung der Sanierungsausgleichsbeträge im Wege der sog. Zielbaummethode ist nicht zu beanstanden; die Kriterien des Zielbaums begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
3. In den Bewertungsrahmen zur Ermittlung der Sanierungsausgleichsabgabe dürfen im Einzelfall auch sanierungsbedingte Einzelmaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes einbezogen werden.
4. Zur zutreffenden Abbildung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet und der Endwertprognose unter Zugrundelegung des Wertermittlungsstichtages der Einzelentlassung an der Sanierung.
5. Private Baumaßnahmen und Wertverbesserungen können, wenn sie - auch unabgestimmt - auf mehreren Grundstücken erfolgen, zur Bodenwerterhöhung beitragen und zur Anrechnung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag führen.
6. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages (hier: theoretisch maximal 63 % der Bodenwertsteigerungen durch Aufwendungen eines Eigentümers bewirkbar; tatsächlich 30 % bewirkt).
(Leitsätze der Redaktion)
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