Urteil Auch in Zweier-WEG keine Ansprüche im eigenen Namen gegen die Gemeinschaft, Verfahrensanhängigkeit vor Inkrafttreten der WEG-Reform
Schlagworte
Auch in Zweier-WEG keine Ansprüche im eigenen Namen gegen die Gemeinschaft, Verfahrensanhängigkeit vor Inkrafttreten der WEG-Reform
Leitsätze
1. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG auch in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften nur durch die Gemeinschaft möglich, selbst wenn das Verfahren bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängig war (Fortführung von Kammer, Urteil vom 28. Januar 2021 - 2-13 S 155/19).
2. Ein Eigentümer ist nicht berechtigt, Ansprüche im eigenen Namen für die Gemeinschaft geltend zu machen. Bei Klagen gegen einen Eigentümer wird die Gemeinschaft jedoch nur von den übrigen Eigentümern vertreten.
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