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Urteil Anwendung von objektiv-normativen Kriterien bei der Unterscheidung zwischen Erhaltungsmaßnahmen und Baumaßnahmen


Schlagworte

Anwendung von objektiv-normativen Kriterien bei der Unterscheidung zwischen Erhaltungsmaßnahmen und Baumaßnahmen

Leitsätze

1. Ob eine beschlossene Maßnahme als Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) oder Baumaßnahme (§ 20 WEG) zu behandeln ist, bemisst sich alleine nach objektiv-normativen Kriterien und ist nicht davon abhängig, wie die Wohnungseigentümer die entsprechende Maßnahme einordnen.

2. Eine Erhaltungsmaßnahme, die nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist nicht als Baumaßnahme (§ 20 WEG) mit den Kostenfolgen des § 21 WEG zu behandeln. Herrscht Streit über die Ordnungsgemäßheit der Maßnahme, kann dies gerichtlich nur im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses über die Erhaltungsmaßnahme geklärt werden, und nicht bei der isolierten Anfechtung des Beschlusses über die Kostenverteilung.

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