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Urteil Anspruchsverlust durch vorbehaltloses Abnahmeprotokoll
Schlagworte
Anspruchsverlust durch vorbehaltloses Abnahmeprotokoll
Leitsätze
1. Vermerkt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den ordnungsgemäßen Zustand in einem Abnahmeprotokoll, sind spätere Schadensersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Ist der Hausmeister mit der Wohnungsabnahme beauftragt, muss der Vermieter das von diesem unterschriebene Protokoll gegen sich gelten lassen.
(Leitsätze der Redaktion)
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