Urteil Ansprüche wegen eines Schlüsselverlusts
Schlagworte
Ansprüche wegen eines Schlüsselverlusts
Leitsätze
1. Lässt ein Mieter bei einem Aufenthalt im Keller den Schlüssel von außen in der Kellertür stecken, handelt er fahrlässig, weil so Fremden der Zugriff auf den Schlüssel ermöglicht wird. Die verkehrsübliche Sorgfalt gebietet es, einen Schlüssel sorgsam zu verwahren. Die Unannehmlichkeit, die damit verbunden ist, den Schlüssel in den Keller mitzunehmen und ihn dann zum Absperren erneut einstecken zu müssen, ist dabei auch nicht so erheblich, dass dies die Inkaufnahme des Risikos rechtfertigt und das Steckenlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt entsprechen würde.
2. Die Schutz- und Obhutspflichten des Wohnungseigentümers erstrecken sich auch auf Schließanlagen, die im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehen; der vermietende Eigentümer haftet insoweit auch für die Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt durch seinen Mieter.
3. Wird im Zuge eines Schlüsselverlustes eine alte Schließanlage durch eine bessere neue ersetzt, die zu einer Wertsteigerung und einer messbaren Vermögensmehrung führt, ist bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs ein Vorteilsausgleich anzusetzen.
(Leitsätze der Redaktion)
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