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Urteil Anspruch des Vermieters auf Vorlage persönlicher Unterlagen des Untermieters, berechtigtes Interesse an der Untermiete bei beruflichem Auslandsaufenthalt, postalische Unerreichbarkeit des Mieters


Schlagworte

Anspruch des Vermieters auf Vorlage persönlicher Unterlagen des Untermieters, berechtigtes Interesse an der Untermiete bei beruflichem Auslandsaufenthalt, postalische Unerreichbarkeit des Mieters

Leitsätze

1. Dem Vermieter steht im Fall der Untervermietung ein Anspruch auf die Vorlage der persönlichen Unterlagen des Untermieters, bestehend aus Namen, dessen aktueller Wohnanschrift und die Vorlage des Arbeitsvertrages als Nachweis zu. Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage des Nachweises einer gesonderten Haftpflichtversicherung besteht nicht.

2. Für die Untervermietung reicht jedes berechtigte Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Für die Begründung des berechtigten Interesses an der Untermiete reicht aus, wenn der Mieter einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt. Umso mehr muss ein beruflicher Auslandsaufenthalt ausreichen.

3. Der Vermieter ist für einen in der Person des Untermieters liegenden Verhinderungsgrund darlegungs- und beweisbelastet. Der Untervermietung steht nicht entgegen, dass der Mieter nicht postalisch erreichbar ist.

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