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Urteil Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung trotz Mietendeckel


Schlagworte

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung trotz Mietendeckel

Leitsätze

1. Die vom Vermieter verlangte Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist auch dann nicht nach dem Berliner Mietendeckel (MietenWoG) ausgeschlossen, wenn das Erhöhungsverlangen dem Mieter nach dem in § 3 benannten Stichtag (18. Juni 2019) zugegangen ist.

2. Ohnehin ist ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund des MietenWoG ausgeschlossen, weil dieses als öffentlich-rechtliche Regelung die Bestimmungen des BGB (§§ 558 ff.) unberührt lässt.

3. Lehnt der Mieter die Beseitigung eines wohnwertmindernden Merkmals (hier: schlechter Schnitt wegen fehlender Tür zum Flur) ab, kann er sich später bei einer Mieterhöhung nicht darauf berufen.

4. Die Wilmersdorfer Straße ist keine bevorzugte Citylage.

(Leitsätze der Redaktion)

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