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Urteil Anspruch auf Wohnnutzung nicht nur im üblichen Rahmen


Schlagworte

Anspruch auf Wohnnutzung nicht nur im üblichen Rahmen

Leitsatz

Aus dem Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung nach Art. 14 Grundgesetz folgt, dass er die Mietsache nicht nur im üblichen Sinn benutzen darf. Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Pflichtverletzung ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Räume verdreckt, vermüllt und derart zugestellt sind, dass bestimmte Flächen nicht begehbar sind. (Leitsatz der Redaktion)

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