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Urteil Anspruch auf Warmwasserversorgung auch im Hochsommer
Schlagworte
Anspruch auf Warmwasserversorgung auch im Hochsommer
Leitsätze
1. Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen.
2. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.
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