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Urteil Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung auch während der Corona-Pandemie, Vollzugsinteresse vor Aussetzungsinteresse, Teilnehmerbeschränkung


Schlagworte

Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung auch während der Corona-Pandemie, Vollzugsinteresse vor Aussetzungsinteresse, Teilnehmerbeschränkung

Leitsätze

1. Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.

2. Auch bei Beschlüssen, deren Vollzug nur schwer wieder rückgängig zu machen ist (hier Fassadenanstrich), kommt dem Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse zu. Allerdings sind mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen.

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