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Urteil Anspruch auf Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung


Schlagworte

Anspruch auf Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

Leitsätze

1. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung im Sinne von § 2 Abs. 1 ZwVbG kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.

2. Die gelegentliche Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung fällt weder unter einen Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 ZwVbG noch gilt für sie eine ungeschriebene Ausnahme. Der hieraus folgende Genehmigungsvorbehalt ist auch verfassungsgemäß.

3. Die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG, wonach keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn eine Wohnung durch den Verfügungsberechtigten oder den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 % der Fläche), gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein für die räumlich anteilige und nicht die zeitlich anteilige Mitnutzung.

4. Allein die Nutzung einer Wohnung als Zweit- und nicht als Hauptwohnung ist keine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG, sondern Wohnen und damit eine zweckgemäße Nutzung die zum Hauptwohnen entwickelten Kriterien für das Wohnen müssen für eine Zweitwohnung nicht in vollem Umfang erfüllt sein, insbesondere muss sie gerade nicht den Mittelpunkt der Lebensführung bilden, eine nur sporadische Nutzung genügt. Der Schutz der Zweitwohnung greift jedoch dann nicht mehr, wenn die Funktion des Wohnens ganz unwesentlich ist oder nur zum Schein erfolgt.

5. Der Genehmigungsvorbehalt für die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung stellt einen geeigneten und erforderlichen Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot dar. Die alleinige Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen läuft dem Regelungsziel des ZwVbG, geschützten Wohnraum zu erhalten und eine Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, in besonderem Maße entgegen.

6. Die Nutzung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung wird vom Zweckentfremdungstatbestand nicht ausgenommen. Der Schutzzweck des Zweckentfremdungsgesetzes rechtfertigt es aber nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum (Haupt- oder Zweitwohnsitz) genutzt werden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leerstehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten. Wird die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, muss die Genehmigung damit erteilt werden, und das Ermessen der Genehmigungsbehörde ist auf Null reduziert.

7. Es ist zweckentfremdungsrechtlich unerheblich, wie die Vermietung als Ferienwohnung planungsrechtlich einzuordnen ist.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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