Urteil Streit in der Gemeinschaft um die Nutzung von Kommunikationsmitteln
Schlagworte
Streit in der Gemeinschaft um die Nutzung von Kommunikationsmitteln, Anspruch auf Einsichtnahme, Zugang Internetportal, Kostenerstattungsanspruch, Reparatur, Selbstvornahme, Aushang
Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die GdWE seine Anzeigen auf im Haus befindlichen Infotafeln in Glaskästen ausstellt. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG), die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses (Eigentümer und Mieter) vorzusehen. Ein Eigentümer hat aber Anspruch auf Zugang zum Eigentümerbereich eines von der Hausverwaltung eingerichteten Internetportals, wenn dieses allen Eigentümern offensteht.
(Leitsatz der Redaktion)
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