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Urteil Anspruch auf eine Zuwegungsbaulast


Schlagworte

Anspruch auf eine Zuwegungsbaulast

Leitsätze

1. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebaulast kann sich aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis ergeben.

2. Der Begleitanspruch setzt voraus, dass die Grunddienstbarkeit und die verlangte Baulast nach Inhalt und Umfang deckungsgleich sind. 

3. An der erforderlichen Deckungsgleichheit fehlt es, wenn die Grunddienstbarkeit für die Bebauung nach einem bestimmten Bebauungsplan erteilt ist, die Baulast aber für ein Bauvorhaben begehrt wird, für welches mehrere Dispense erteilt worden sind. 

4. Da die Klägerin eine aus dem Begleitschuldverhältnis herrührende Nebenpflicht der Beklagten geltend macht, die diese zu einem positiven Handeln verpflichten soll, es also Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt 25.3.2008 von der Notwendigkeit der Baulast nichts gewusst haben oder sich hierüber zumindest keine Gedanken gemacht hatten, liegt die Vortrags- und Beweislast hierfür auf Seiten der Klägerin.

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