Urteil Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, Verletzung des Abstandsflächen-rechts sowie eine Grenzverletzung durch ein Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen
Schlagworte
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, Verletzung des Abstandsflächen-rechts sowie eine Grenzverletzung durch ein Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen
Leitsätze
1. Hypothetische Umbaumaßnahmen sind bei der Prüfung, inwieweit die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung als Aufenthaltsraum objektiv vorliegen bzw. ohne nennenswerten Aufwand geschaffen werden können, nicht mit einzubeziehen.
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht zwar im Ortstermin die Rechtsauffassung der Kläger vorläufig geteilt hat (hier: grenznahes Gartenhaus als Aufenthaltsraum), danach aber prozessual vorgetragen wird, dass durch spätere Baumaßnahmen (Verbrettern der Fenster) der Klagegrund entfallen ist.
(Leitsatz zu 2 der Redaktion)
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