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Urteil Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum
Schlagworte
Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum
Leitsatz
Die verfahrensrechtliche Ausprägung des Eigentumsgrundrechts stellt für die Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum auf der Grundlage der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung hohe Anforderungen. Danach kann im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden, sofern nicht das Gericht die volle Überzeugung des Vorliegens der Voraussetzungen der Rechtsvermutung gewinnt.
(Leitsatz der Redaktion)
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