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Urteil Anhörungsrüge gegen Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung


Schlagworte

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung

Leitsatz

Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung ist nur zulässig, wenn in dem ergangenen unanfechtbaren Beschluss der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, weil Tatsachen oder Beweisergebnisse zu seinem Nachteil verwertet worden sind, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn das Gericht zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.

(Leitsatz der Redaktion)

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