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Urteil Anerkennung der Inhaftierung wegen Ausübung der Religionsfreiheit in der ehemaligen Sowjetunion als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI


Schlagworte

Anerkennung der Inhaftierung wegen Ausübung der Religionsfreiheit in der ehemaligen Sowjetunion als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI

Leitsätze

1. Die Inhaftierung aufgrund der religiösen Betätigung ist eine „Politische" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, wenn sich die Gewahrsamsgründe auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückführen lassen, welche die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gebiete - im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den ehemaligen westlichen Besatzungszonen - in der Nachkriegszeit genommen haben.

2. Der Anerkennung der Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI steht nicht entgegen, dass eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom Kläger nicht vorgelegt wird.

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