Urteil Amtswiderspuch
Schlagworte
Amtswiderspuch; Mangel des Erwerbsgeschäftes; Zusammenhang mit restitutionsrechtlichen Sachverhalten; Beteiligungsfähigkeit im grundbuchrechtlichen Verfahren; Grundbuchverfahren; Rechtswegzuständigkeit; Grundbuchbeschwerde
Leitsätze
1. Kein "zivilrechtlicher" Anspruch auf Eintragung eines Amtswiderspuchs gem. § 53 GBO bei restitutionsrechtlichen Sachverhalten, wenn der zivilrechtliche Mangel des Erwerbsgeschäftes bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht (BGH, ZOV 1995, 454). Die Unrechtsfolgen können nur nach den Maßstäben des VermG beseitigt werden.
2. Die Beteiligungsfähigkeit im grundbuchrechtlichen Verfahren entspricht der Parteifähigkeit gem. § 50 Abs. 1 ZPO und ist auch dann gegeben, wenn von erloschenen Personen (hier: e. V.) im Rahmen deren Abwicklung Eigentumspositionen gerichtlich geltend gemacht werden.
3. Ist im Grundbuch ein Amtswiderspruch gebucht, besteht die Rechtswegzuständigkeit der Grundbuchgerichte. Es ist der Weg der Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO gegeben und nicht die Klage zu den Verwaltungsgerichten.
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