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Urteil Altbaumietenerhöhung
Schlagworte
Altbaumietenerhöhung, Beschaffenheitsmerkmal, Schäden an der Aussenfassade, Hausflur und Treppenräumen
Leitsätze
1. Erhebliche Schäden an der Außenfassade im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 2. GrundmietenVO liegen in der Regel dann vor, wenn mindestens 20 % der Gesamtfassadenfläche des zu beurteilenden Wohngebäudes von Putzabplatzungen und/oder Feuchtigkeitsschäden betroffen sind.
2. Der Kellerbereich bleibt für die Beurteilung der Frage, ob erhebliche Schäden an Hausflur und Treppenräumen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 2. GrundmietenVO vorliegen, außer Betracht.
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