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Urteil Änderung von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung der Vorinstanz
Schlagworte
Änderung von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung der Vorinstanz
Leitsatz
Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichtes der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO korrigiert werden.
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