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Urteil Abwehranspruch des Mieters gegen Überwachungskamera-Attrappe im Hauseingang


Schlagworte

Abwehranspruch des Mieters gegen Überwachungskamera-Attrappe im Hauseingang

Leitsatz

Die Installation einer Videokamera-Attrappe im Eingangsbereich eines Wohnhauses ist wegen des verbleibenden Drucks einer Dauerüberwachung einer funktionierenden Kamera gleichzustellen, wenn die Attrappe insbesondere im Hinblick auf die Ausstattung mit einer funktionierenden LED-Blinkleuchte eine täuschend echte Optik aufweist, die einen Überwachungsbetrieb simuliert, und Dritte - Mieter, Besucher und sonstige Dritte - eine Überwachung durch Überwachungskameras ernsthaft befürchten müssen (sog. „Überwachungsdruck“). In einem solchen Fall liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber unbeteiligten Dritten vor, der allenfalls dann zulässig - und mithin verhältnismäßig - sein kann, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Eigentums nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden kann; Beeinträchtigungen wie leichtere Diebstähle oder Sachbeschädigungen reichen dafür nicht.

(Leitsatz der Redaktion)

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