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Urteil Ablauf der Verjährungsfrist nicht immer am Jahresende


Schlagworte

Ablauf der Verjährungsfrist nicht immer am Jahresende; Einreichung des Mahnbescheides; Hemmung der Verjährung; Feiertag; automatische Mietanpassungsklausel; Mieterhöhungsverlangen; Verzug des Mieters mit Mieterhöhungsbeträgen; endgültiger Auszug des Mieters; fehlende Gebrauchsüberlassung; Weitervermietung

Leitsätze

1. Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines - demnächst zugestellten Mahnbescheids am 2.1.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist - der 31.12.2005 - auf einen Sonnabend fiel und der 1.1.2006 ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag war.

2. Eine „automatische" Mietanpassungsklausel setzt ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht voraus; dieses ist nur für den Verzug des Mieters mit den Erhöhungsbeträgen bedeutsam (vgl. auch Senat, Urteil vom 11.3.2008 - 1-24 U 152/07- z. V. b.).

3. Der Mieter beruft sich rechtsmissbräuchlich auf fehlende Gebrauchsüberlassung, wenn er ohne Rücksicht auf den fortbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den Vermieter zu einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat.

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