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Urteil Kündigungszugang durch Einwurf in den Briefkasten am Nachmittag, verfrühte Kündigung vor Fälligkeit der Zahlungsforderung, Zutrittsverweigerung bei beabsichtigtem Einbau von Wasseruhren


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Kündigungszugang durch Einwurf in den Briefkasten am Nachmittag, verfrühte Kündigung vor Fälligkeit der Zahlungsforderung, Zutrittsverweigerung bei beabsichtigtem Einbau von Wasseruhren

Leitsätze

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Räume zur eigenen Wohnnutzung (durch ihre Gesellschafter) anmieten und damit ein Wohnraummietverhältnis i.S.v. §§ 549 ff. BGB begründen.

2. Zur Auslegung, ob ein Wohnraummietverhältnis oder ein Gewerberaummietverhältnis vorliegt.

3. Eine auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung, die vor Fälligkeit der Zahlungsforderung und damit verfrüht zugeht, ist unwirksam. Die Beweislast für den „späten Zugang“ trifft in diesem Fall den Kündigenden.

4. Zum Meinungsstand betreffend den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn das Schreiben am Nachmittag in den Hausbriefkasten des Adressaten eingeworfen wird.

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