Urteil Abführungsbetrag, Verwaltungsvermögen, Teilrücknahme, Festsetzung, Umdeutung, fingierte Regelung
Schlagworte
Abführungsbetrag, Verwaltungsvermögen, Teilrücknahme, Festsetzung, Umdeutung, fingierte Regelung
Leitsätze
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen (Umdeutung).
2. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Fortgeltung des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit der fingierten Regelung ist Bestandteil der Rechtsfindung.
3. Die Behörden sind nach § 47 Abs. 1 VwVfG ermächtigt, durch eine Ermessensentscheidung verbindlich festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit einem anderen Regelungsgehalt vorliegen („kann“).
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