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Urteil Abführung von Vermögenswerten nicht auffindbarer Erben an den Entschädigungsfonds


Schlagworte

Abführung von Vermögenswerten nicht auffindbarer Erben an den Entschädigungsfonds

Leitsatz

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

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