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Urteil Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit


Schlagworte

Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; stellvertretender Minister und Leiter der Hauptabteilung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit

Leitsatz

Der Ermächtigungstatbestand, eine zuerkannte Entschädigungsrente nach § 5 Abs. 1 ERG abzuerkennen, ist erfüllt, wenn der Inhaber des Rechts auf Entschädigungsrente durch sein Verhalten in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt den Unrechtserfolg des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit herbeigeführt oder einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass andere diesen Erfolg herbeiführen. Außerdem muss er zurechnungsunfähig gewesen sein und die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ergab.

(Leitsatz der Redaktion)

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