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  1. V ZR 245/20 - Verjährung des durch Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs
    Leitsatz: a)  Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. b)  Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.
    BGH
    14.01.2022
  2. 65 S 245/17 - Anwendungsbereich des § 814 Alt. 1 BGB bei Minderungssachverhalt, unter Vorbehalt gezahlte Miete
    Leitsatz: Der Anwendungsbereich des § 814 1. Alt. BGB ist im Rahmen eines Minderungssachverhalts und unter Vorbehalt gezahlter Miete auf die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB beschränkt; der spätere Wegfall der Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB wird nicht erfasst. Im jeweiligen Zeitpunkt der Leistung - hier: monatliche Mietzahlung im Voraus - weiß der Mieter nicht, ob und in welcher Höhe in dem Zeitabschnitt, für den er die Miete zahlt, der Anspruch auf Miete wegen bestehender Mängel nach § 536 Abs. 1 BGB herabgesetzt sein wird. Der spätere Wegfall des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen der Miete löst daher nach dem Wortlaut des § 814 BGB nicht die darin geregelte Kondiktionssperre aus. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    28.03.2018
  3. VIII ZR 100/18 - Rückforderung der vorbehaltlos gezahlten Miete trotz Bestehens eines Minderungsrechts
    Leitsatz: 1. Der Vermieter, der sich darauf beruft, dass der Mieter in Kenntnis der Nichtschuld vorbehaltlos die volle Miete trotz Bestehens eines Mangels gezahlt hat, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.2. Die Ausführungen im Urteil des Senats vom 16. Juli 2003 (GE 2003, 1145), wonach dem Mieter bei einem Mangel das Recht auf Minderung in der Regel bekannt ist, schließen als bloßes obiter dictum nicht aus, dass das Gericht eine umfassende Kenntnis des Mieters von sämtlichen Elementen des Minderungsrechts verneint und deshalb einen Bereicherungsanspruch annimmt.(Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    04.09.2018
  4. 21 U 126/19 - Kaufvertrag mit Begleitvertrag über Bau- und Baubetreuungsleistung als rechtliche und notarielle zu beurkundende Einheit
    Leitsatz: 1. Ein Kaufvertrag über Miteigentum an einem Grundstück bildet eine rechtliche Einheit mit einem Begleitvertrag über Bau- oder Baubetreuungsleistungen, wenn diese Leistungen durch einen mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmer auf dem Grundstück erbracht werden sollen. Daher sind beide Verträge gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden. 2. Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, der Begleitvertrag hingegen nicht, sind im Zweifel beide Verträge nichtig. 3. Auch wenn der Verkäufer bzw. der mit ihm verbundene Unternehmer dieses Vertragsmodell konzipiert hat, kann sich der Verkäufer grundsätzlich auf die Nichtigkeit berufen, wenn der Notar den Kaufvertrag ohne konkreten Hinweis auf das Risiko beurkundet hat. 4. Den Rückgewähranspruch des Verkäufers hat der Käufer nur Zug um Zug gegen Rückgewähr derjenigen Leistungen zu erfüllen, die er sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf den Begleitvertrag erbracht hat.
    KG
    09.02.2021
  5. 8 U 243/16 - Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung in Berlin
    Leitsatz: Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in den schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.
    OLG Frankfurt/Main
    13.04.2018
  6. V ZR 174/06 - Bestimmbarkeit einer mitverkauften Teilfläche; Unerheblichkeit einer Falschbezeichnung; Schadensersatz wegen Verweigerung der Erfüllung des Grundstückskaufvertrags
    Leitsatz: 1. Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwesens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 -, NJW 2002, 1038). 2. Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags überlassen haben (Bestätigung von Senat, BGHZ 150, 334).
    BGH
    18.01.2008
  7. V ZR 65/01 - Falschbezeichnung, - bei Auflassung
    Leitsatz: Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt.
    BGH
    07.12.2001