Urteil Mängel bei der Urteilsverkündung kein Revisionsgrund
Schlagworte
Mängel bei der Urteilsverkündung kein Revisionsgrund
Leitsätze
Verkündungsmängel (hier: Verkündung nicht in öffentlicher Sitzung im angegebenen Sitzungssaal, sondern im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde.
Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteile vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12; vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, unter II 1 b).
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