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Urteil Zulässigkeitsvoraussetzung


Schlagworte

Zulässigkeitsvoraussetzung; Rechtsentscheid; Rechtsirrtum über Zulässigkeit einer Mieterhöhung (Kostenmiete statt Vergleichsmiete)

Orientierungssätze

1. Rechtsfragen des allgemeinen Schuldrechts sind allenfalls dann vorlagefähig i. S. d. § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn sie eine von wohnraumrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung erfordern (Anknüpfung an Beschl. des Senats v. 28.4.1989, NJW-RR 89,1289).2. Der Frage, ob ein Vermieter Mieterleistungen, für die wegen Nichtbeachtung formeller Anforderungen bzw. gesetzlich vorgesehener Verfahrensweisen eine Rechtsgrundlage fehlt, welche bei Beachtung derselben vorhanden gewesen wäre, nach §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren hat, fehlt grundsätzlich der nach § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche spezielle wohnraumrechtliche Bezug.

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