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Urteil Zeitmietvertrag
Schlagworte
Zeitmietvertrag; Beendigung; Kündigung; Aufhebungsvertrag; Fälligkeit; Kautionsrückzahlungsanspruch
Leitsätze
1. Die Beendigung eines auf feste Zeit geschlossenen Mietvertrages ist lediglich durch außerordentliche Kündigung aus besonderem Grund oder durch Aufhebungsvertrag möglich.
2. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters, einen Zeitmietvertrag auf Verlangen des Mieters aufzuheben, besteht nicht, auch wenn dieser einen zumutbaren, die Vertragsbedingungen uneingeschränkt übernehmenden Ersatzmieter stellt, gegen den keine persönlichen Einwendungen bestehen.
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