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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Abrechnungsguthaben; ordnungsgemäße Verwaltung
Leitsatz
Eine Verpflichtung der Gemeinschaft, zeitnah zur Beschlußfassung über die Jahresabrechnung auch den Ausgleich von etwaigen Abrechnungsguthaben durch Beschluß zu regeln, ist nur für diejenigen Fälle anzunehmen, in denen aus der konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode noch Geldmittel zum Ausgleich vonAbrechnungsguthaben in der Gemeinschaftskasse vorhanden sind.
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