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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Störungsbeseitigungsanspruch; Nutzer; Sondernutzungsfläche; Sichtschutzzaun
Leitsätze
1. Wer als Nutzer von Wohnungseigentum auf der dazugehörigen Garten Sondernutzungsfläche einen Sichtschutzzaun errichtet, kann neben dem Wohnungseigentümer auf Beseitigung gerichtlich in Anspruch genommen werden (Weiterführung von Senat OLGZ 1992, 55 = NJW-RR 1991, 1421 = WE 1991, 328).
2. Die Geltendmachung des Störungsbeseitigungsanspruches kann nach mehr als sechs Jahren unzulässige Rechtsausübung sein.
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