Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Teilungserklärung; Sanierungsmaßnahme; ordnungsgemäße Wirtschaftsführung; Gebäudewiederherrichtung; Verwaltungsmaßnahmen
Leitsätze
1. Trifft die Teilungserklärung in Ergänzung des § 22 Abs. 2 WEG die Regelung, daß bei jedweder "teilweiser Zerstörung" die Wiederherrichtung des Gebäudes nur mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann, ist dies allenfalls auf Fälle der plötzlichen Zerstörung, nicht dagegen auf die eintretende Baufälligkeit durch unterlassene Instandsetzungen zu beziehen.
2. Verpflichtet das Wohnungseigentumsgericht die widerstrebende Mehrheit zur Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahmen, gestaltet dies die Rechtslage so, als ob die Wohnungseigentümer mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung einen entsprechenden Versammlungsbeschluß gefaßt hätten.
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