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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum, Aufwendungsersatzanspruch des Verwalters
Leitsätze
1. Offenbleibt, ob für den Aufwendungsersatzanspruch des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer die zweijährige Verjährungsfrist gilt.
2. Wurden über mehrere Jahre keine Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnungen gefaßt, können die Wohnungseigentümer nicht darauf vertrauen, daß keine Nachzahlungen von ihnen zu leisten sind. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Verwalters wegen der von ihm bezahlten Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer ist damit nicht verwirkt.
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